§ 66 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/66#abs-1 (1) Die zuständige Behörde eines Landes übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der anderen gleichgestellten Staaten eine Warnmitteilung, wenn eine der folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/66#abs-2 (2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/66#abs-3 (3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/66#abs-4 (4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/66#abs-5 (5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.